Regulacje dla zgromadzeń reprezentantów gmin żydowskich w rejencji poznańskiej, 1 lipca 1834

Tytuł w języku dokumentu: Geschäfts-Regulativ für die Repräsentanten-Versammlungen der israelitischen Corporationen im Regierungs-Bezirke Posen.

Źródło

Archiwum Państwowe w Poznaniu, Starostwo Powiatowe w Babimoście (Landratsamt Bomst), nr 1057, s. 25-26.

Kontekst

Tymczasowe rozporządzenie dotyczące Żydów w Wielkim Księstwie Poznańskim z 1 marca 1833 roku zobowiązywało nadprezydenta prowincji poznańskiej do zatwierdzenia statutów gmin żydowskich zawierających m. in. liczbę i długość kadencji władz kahału (§ 6). W styczniu 1834 roku pełniący tę funkcję Eduard von Flottwell[1] wydał instrukcję, która regulowała zarówno powyższe kwestie jak i zarys obowiązków i praw poszczególnych organów gminy żydowskiej. Bazując na tej instrukcji, rejencja poznańska opublikowała 1 lipca 1834 roku dwa dokumenty: w jednym regulowała szczegółowo zakres i procedury działalności zgromadzenia reprezentantów kahału, w drugim te same kwestie w stosunku do „urzędników administracyjnych”[2] kahału. Ich celem była z jednej strony kontrola działalności gmin żydowskich i oczekiwana poprawa ich organizacji poprzez nadzór państwowy, z drugiej strony swego rodzaju unifikacja zarządzania i organizacji poprzez stosowanie analogii do funkcjonowania samorządów miejskich na bazie ordynacji miejskiej z 1831 roku.[3]

Regulacje dla zgromadzeń reprezentantów gmin żydowskich wpisane zostały do statutów gmin i obowiązywały oficjalnie do końca okresu rozbiorów.[4]

Dokument

§. 1. Die Repräsentanten erhalten durch die Wahl der Corporation[5] und durch das Gesetz die Vollmacht und Verpflichtung: in allen Angelegenheiten der Corporation, ohne Rücksprache mit der ganzen Corporation, oder mit einer Abtheilung[6] derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen dieselbe zu vertreten und in Betreff des gemeinschaftlichen Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten der Corporation, Namens derselben verbindende Erklärungen abzugeben. Doch haben die Repräsentanten nicht einzeln, sondern nur in der Gesammtheit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von ihrer gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen.

§. 2. Der Vorsteher der Repräsentanten-Versammlung hat das Recht und die Verpflichtung, Alles zu thun, was zur guten Ordnung in den Geschäften und Verhandlungen und zum gewöhnlichen nützlichen Betriebe der gemeinsamen Angelegenheiten erforderlich ist.

§. 3. Zu seinem Amte gehört es, die Repräsentanten zur Versammlung zu berufen, die Direction in derselben zu führen, die Geschäfte zu vertheilen, oder auch die Gegenstände der Berathung selbst vorzutragen, die Stimmen zu sammeln und dafür zu sorgen, daß alle Verhandlungen und Beschlüsse in deutscher Sprache abgefasst und von den anwesenden Mitgliedern vollzogen werden.

§. 4. Insbesondere ist es seine Pflicht darauf zu sehen, daß in den Versammlungen der Repräsentanten nichts wider die Gesetze und Rechte des Staats vorgenommen und beschlossen und daß jeder Beschluß dem Vorsteher der Verwaltungs-Beamten[7] zur Vollziehung oder Weiterbeförderung eingereicht werde. Nur in sehr dringenden Fällen, in denen die Uebergehung des Corporations-Vorstehers[8] durch erwiesene Nothwendigkeit gerechtfertigt wird, ist es der Repräsentanten-Versammlung verstattet, ihre Beschlüsse der höheren Behörde[9] direct vorzulegen.

§. 5. Die Versammlungen der Repräsentanten finden in der Regel alle 14 Tage am Dienstage statt; jedoch können auch noch außerordentliche Sitzungen abgehalten werden.

§. 6. Außer den Repräsentanten darf kein anderes Corporationsglied[10] den Sitzungen beiwohnen. Doch steht es jedem Mitgliede der Corporation frei, über alle, das Gemeinwesen betreffende Gegenstände, seine Meinungen und Vorschläge bei der Repräsentanten-Versammlung durch das Organ ihres Vorstehers schriftlich vorzutragen, die stattfindenden Mängel anzuzeigen und Verbesserungen in Antrag zu bringen.

§. 7. Die Versammlung ist nur dann befugt gültige Beschlüsse zu fassen, wenn wenigstens zwei Drittheile der Repräsentanten anwesend sind; deshalb muß in jedem Beschlusse der Versammlung ausdrücklich bemerkt werden, welche Repräsentanten anwesend und welche von ihnen abwesend waren.

§. 8. Einzelne Mitglieder dürfen von der Versammlung nur dann wegbleiben, wenn sie gegründete Entschuldigungen für sich haben. Diese müssen dem Vorsteher zur rechten Zeit angezeigt werden, damit derselbe, um die Versammlung vollzählig zu erhalten, die erforderlichen Stellvertreter einladen lasse. Der Vorsteher hat zugleich zu ermessen, ob die angeführte Entschuldigung des Ausbleibens gegründet ist; falls der Betheiligte sich bei dem diesfälligen Ausspruche des Vorstehers nicht beruhigt, so entscheidet die Versammlung der Repräsentanten nach Stimmenmehrheit.

§. 9. Für den Fall unentschuldigten Ausbleibens, für den Gebrauch ungegründeter oder unwahr gefundener Entschuldigung, für zu spätes Erscheinen in den Sitzungen und für andere Fälle dieser Art, durch welche die Ordnung gestört wird, verfällt das betreffende Individuum in eine Strafe von 15 Sgr. bis 1 Rthlr.[11] Diese Strafe wird von dem Vorsteher zum Armen-Fonds der Corporation eingezogen.

§. 10. Wer dreimal hintereinander ohne gehörige Entschuldigung von der Sitzung ausgeblieben ist, oder wiederholentlich Ordnung und Ruhe in derselben gestört hat, kann auf bestimmte Zeit oder für immer durch Stimmenmehrheit aus der Versammlung ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluß unterliegt jedoch der Bestätigung der Königlichen Regierung,[12] bevor er vollzogen wird.

§. 11. In der Regel soll bei jeder Sitzung über den zum Vortrage gebrachten Gegenstand auch Beschluß gefaßt werden; wenn indessen einzelne oder mehrere Mitglieder die Fortsetzung der Berathung in einer außerordentlichen oder in der nächsten gewöhnlichen Sitzung verlangen, so wird darüber abgestimmt und nach der Entscheidung der Mehrheit verfahren.

§. 12. Die Repräsentanten können keine gültige Sitzung halten ohne ordnungsmäßig von ihrem Vorsteher oder von dessen rechtmäßigem Stellvertreter dazu berufen zu seyn.

§. 13. In den Currenden zu außerordentlichen Sitzungen muß der Zweck der Versammlung, insofern derselbe nicht aus besondern Gründen geheim zu halten ist, angezeigt werden.

§. 14. Behufs der gewöhnlichen Sitzungen ist es hinreichend, wenn die Gegenstände, worüber Beschluß gefaßt werden soll, jedesmal vorher vom Vorsteher in ein Verzeichniß gebracht und in dieser Form einen Tag vor der Sitzung in der Versammlungsstube bekannt gemacht werden.

§. 15. Alle eingehende [sic] Sachen werden vom Vorsteher eröffnet, in das Geschäfts-Journal eingetragen und alsdann in der nächsten Sitzung zum Vortrage gebracht.

Jede Repräsentanten-Versammlung hat ein Protokollbuch zu führen, in welches alle ihre Beschlüsse nach der Zeitfolge eingetragen werden. Abschriften der Beschlüsse aus diesem Protokollbuche (Ausfertigungen) besorgt der Vorsteher und befördert dieselben an den Corporations-Vorsteher zur Vollziehung, resp. zur Weitersendung.

§. 16. Ueber alle zum Vertrag kommende Gegenstände ist jeder Repräsentant befugt, seine Meinung und was sonst zur Erläuterung der Sache dient, freimüthig zu äußern.

§. 17. Ein hinreichend geschicktes Mitglied der Repräsentanten-Versammlung, welches zugleich auch nicht zu sehr von den eigenen Geschäften in Anspruch genommen wird, ist zum Protokollführer zu erwählen. Diesem kann auch die Vertretung des Vorstehers in Abwesenheitsfällen von der Repräsentanten-Versammlung übertragen werden.

§. 18. Bei abzugebenden Erklärungen, oder etwaigen Einwendungen, die jeder Repräsentant nach seiner Einsicht vorzutragen berechtigt ist, darf er von keinem Mitgliede der Versammlung in seinem Vortrage unterbrochen oder gestört werden und erst wenn er mit diesem ganz zu Ende ist, darf ein Zweiter seine Meinung über den Gegenstand mittheilen. Ueber Alles, was bei den Sitzungen gesprochen wird, oder sonst vorkommt, muß von allen Mitgliedern die strengste Verschwiegenheit gehalten werden.

§. 19. Der Vorsteher kann von den Mitgliedern verlangen, daß sie ihre Meinungen der Reihe nach abgeben und sobald die gegebenen Stimmen laut gezählt sind, wird vom Vorsteher der Beschluß bekannt gemacht und in das Protokoll eingetragen, ohne daß es alsdann Jemandem gestattet ist, seine persönliche Meinung weiter mündlich zu verfechten; doch hat Jeder das Recht, seiner abweichenden Abstimmung im Protokoll miterwähnen zu lassen.

§. 20. Der Vorsteher darf nicht zulassen, weder daß die Diskussionen auf andere Gegenstände, als auf die der jedesmaligen ordnungsmäßigen Berathung gerichtet werden, noch daß einzelne Mitglieder besondere Diskussionen unter sich eröffnen.

§. 21. Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse nach der absoluten Stimmenmehrheit und bei gleichen Stimmen gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

§. 22. Ist der Gegenstand der Berathung von Wichtigkeit, oder erfordert er Prüfung an Ort und Stelle, so kann er von einer durch die Versammlung zu erwählenden Deputation untersucht und der Versammlung zum Beschluß vorgetragen werden.

§. 23. Wird in der Sitzung über ein Recht oder über eine Verpflichtung der Corporation berathen, wobei das Interesse eines, oder mehrerer Repräsentanten im Widerspruche steht, so müssen die Betheiligten die Versammlung verlassen und werden statt ihrer, Stellvertreter berufen. Tritt dieser Fall bei einer solchen Zahl von Repräsentanten ein, daß eine beschlußfähige Versammlung von unbetheiligten Repräsentanten und Stellvertretern nicht zusammenberufen werden kann, so muß der Vorsteher der Verwaltungs-Beamten von diesem Vorfalle in Kenntniß gesetzt werden, damit er darüber an die vorgesetzte Behörde berichte.

§. 24. Bei der Unterschrift und im Siegel führt die Repräsentanten-Versammlung die Bezeichnung: „Repraesentanten der israelitischen Corporation zu N. N.“

Alle Ausfertigungen werden vom Vorsteher und wenigstens von noch zwei Mitgliedern unterzeichnet und mit dem Siegel der Repräsentanten-Versammlung bedruckt.

§. 25. Die Repräsentanten-Versammlung ist befugt, alle Zweige der Corporations-Verwaltung durch Deputationen aus ihrer Mitte von 2 bis 5 Mitgliedern untersuchen und sich über den Befund Bericht erstatten zu lassen. Doch darf dies nicht ohne vorherige Benachrichtigung und in der Regel auch nicht ohne den Zutritt des Vorstehers der Verwaltungs-Beamten oder eines Deligirten desselben geschehen.

§. 26. Zu dem Geschäfts-Ressort der Repräsentanten-Versammlung gehören insbesondere folgende Gegenstände:

a) Prüfung des Schuldenwesens der Gemeinde und Aufstellung eines speziellen Schulden-Tilgungs-Plans; nebst der Controlle über das, von den Verwaltungs-Beamten zu führende Schulden-Conto;

b) Controlle aller Corporations-Einnahmen, ins Besondere der Kauscher-Fleisch-Abgabe (Krupke)[13] und des Communal-Vermögens, mit sorgfältiger Beurtheilung, wie solches in Zukunft möglichst vortheilhaft zu benutzen sei;

c) Aufstellung des Ausgabe- und Einnahme-Etats für die Corporation;

d) Prüfung der Gemeinde-Rechnung und eventuelle Decharge des Rendanten;

e) Controlle der Corporations-Verwaltung überhaupt und Revision der Communal-Cassen-Verwaltung ins Besondere;

f) Controlle des Armen-Wesens und der wohlthätigen Privat Institute, jedoch ohne Störung der Privat-Stiftungen und der Vereine zum Zwecke der Wohlthätigkeit;[14]

g) Repartition der Corporations-Lasten und Leistungen;

h) Bewilligung außerordentlicher Geldmittel über den Betrag der, in dem Jahres-Etat bereits bewilligten Summen, endlich

i) die jedesmalige Beschlußnahme, ob Namens der Corporation Prozesse angestellt, Käufe, Verkäufe, Vergleiche und andere Contrakte abgeschlossen werden sollen, in denen es sich um die Substanz des Corporations Vermögens handelt.

§. 27. Beschwerden über den Corporations Vorsteher und über die übrigen Verwaltungs-Beamten sind an die vorgesetzte Landräthliche Behörde zu richten. Die Repräsentanten-Versammlung hat in dieser Hinsicht keine Befugnis, selbst zu untersuchen und selbst zu entscheiden.

§. 28. Alle Beschlüsse der Repräsentanten-Versammlung, welche eine Veränderung in der Substanz des Corporations-Vermögens, die Erhebung von Gemeindesteuern und Lasten, eine Prozeßführung, die Feststellung des Corporations-Etats, Bewilligung von Gehältern, die persönlichen Rechte einzelner Mitglieder u. s. w. betreffen, sind nur erst dann gültig und vollzugsfähig, wenn sie die höhere Bestätigung der Regierung oder ihres Kommissarii[15] erhalten haben. Alle sonstigen Beschlüsse hat der Corporations-Vorsteher, wenn er mit ihnen einverstanden ist, ohne Weiteres zu vollziehen.

Die Repräsentanten-Versammlung ist dagegen berechtigt und verpflichtet, sich durch ihren Vorsteher von der Ausführung ihrer Beschlüsse Ueberzeugung zu verschaffen und die Akten einzusehen.

§. 29. Die Mitglieder der Repräsentanten-Versammlung sind der Corporation für allen Nachtheil und Schaden verantwortlich, welcher dem Gemeinewesen durch ihr Verschulden zugefügt wird.

§. 30. Sollte eine Repräsentanten-Versammlung fortwährend ihre Pflichten vernachlässigen und in Unordnung und Partheiung verfallen, so wird sie von der Regierung nach vorgängiger Untersuchung aufgelöst und eine neue Repräsentation gebildet, die Schuldigen aber auf eine gewisse Zeit oder für immer zur Wahl für unwürdig erklärt werden. Außerdem bleibt in dazu geeigneten Fällen die gerichtliche Bestrafung vorbehalten.

Posen, den 1. Juli 1834 Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.


[1] Eduard von Flottwell (1786-1865) był nadprezydentem prowincji poznańskiej w latach 1830-1841.

[2] Odnośnie niefortunności tego określenia, zob. przypis 56.

[3] Ordynacja miejska z 19 listopada 1808 roku była pruską ustawą, która regulowała kwestie komunalne takie jak: prawo miejskie, wybory i kompetencje władz samorządowych, finanse miejskie. Zaktualizowana ordynacja miejska uchwalona została 17 marca 1831 roku.

[4] Michael K. Schulz: The Prussian Partition 1815-1914, w: François Guesnet, Jerzy Tomaszewski (red.), Sources on Jewish Self-Government in the Polish Lands from Its Inception to the Present, Leiden 2022, s. 216-217.

[5] Tutaj w znaczeniu gmina żydowska.

[6] Nie do końca jasne, do czego odnosi się to określenie. Może tu chodzić o zarząd gminy, jej ważniejszych urzędników, jak rabin, albo istniejące w jej ramach stowarzyszenia, w tym np. bractwo pogrzebowe.

[7] Przewodniczący „urzędników administracyjnych” to po prostu przewodzący parnas.

[8] Przewodniczący „korporacji” to w tym przypadku parnas.

[9] Chodzi tutaj o władze państwowe, takie jak prezydium policji, landrat czy rejenca.

[10] „Człon korporacji” to w tym przypadku członek gminy.

[11] Jeden talar (Reichsthaler) stanowił równowartość 30 srebrnych groszy (Silbergroschen).

[12] W tym przypadku to rejencja poznańska.

[13] Podatek od konsumpcji koszernego mięsa (zwana krupką bądź bardonem) stanowił jeden z najważniejszych źródeł dochodu gmin żydowskich w okresie nowożytnim.

[14] Stowarzyszenia dobroczynne istniejące w ramach bodaj każdej gminy żydowskiej stanowiły ważny element życia społecznego i organizacji finansów kahału.

[15] Tutaj w znaczeniu rejencji jako całej istytucji lub jednego z jej urzędników.

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