Tytuł w języku dokumentu: Vorläufige Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogtum Posen.
Źródło
M. G. Kletke (red.): Organisation des Juden-Wesens im Großherzogthum Posen, enthaltend eine Sammlung sämmtlicher hierüber ergangenen Kabinets-Ordres, Ministerial-Rescripte, Oberpräsidial-Erlasse und Verfügungen der Königlichen Regierungen zu Posen und Bromberg, Berlin 1843, s. 1-10.
Kontekst
Po nieudanej próbie rozciągnięcia edyktu emancypacyjnego z 11 marca 1812 roku na pozostałe kraje utworzonego w 1815 roku Związku Niemieckiego, państwo pruskie odłożyło plany wdrożenia jednolitego ustawodawstwa wobec zamieszkałych na jego terytorium Żydów na bliżej nieokreśloną przyszłość. Do połowy XIX wieku istniało na jego terenie równolegle ponad 20 okręgów o różnorodnych przepisach prawnych wobec wyznawców judaizmu.[1]
Żydzi w Wielkim Księstwie Poznańskim stanowili nie tylko największą społeczność tego wyznania w jakiejkolwiek pruskiej prowincji. Ze względu na intensywne konktakty ze współwyznawcami w Królestwie Polskim odróżniali się oni zarówno ubiorem, językiem jak i obrzędami i formą religijności od większości pruskich Żydów. Prawodawstwo wobec nich stanowiło niejasny amalgamat przepisów z pierwszego okresu pruskiego (1793-1806), z czasów Księstwa Warszawskiego (1807-1815) jak i wprowadzonych po powrocie do Prus w wyniku kongresu wiedeńskiego (1815). Niejasność co do obowiązującego stanu prawnego z jednej strony oraz przekonanie dworu królewskiego oraz elity urzędniczej co do wychowawczej roli prawodawstwa z drugiej strony, były podstawą do uchwalenia tymczasowego rozporządzenia wobec Żydów w Wielkim Księstwie Poznańskim. Przepisy te obowiązywały do czasu wejścia w życie ustawy dotyczącej stosunków żydowskich z 23 lipca 1847 roku.[2]
Dokument
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. etc.
Nachdem Wir Uns von der Nothwendigkeit überzeugt haben, den bürgerlichen Zustand der Juden in Unserer Provinz Posen baldigst, und noch vor Erlassung eines, die gesammten Provinzen Unserer Monarchie umfassenden Gesetzes über sie staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden zu verbessern, und die aus der Lage der Gesetzgebung über diesen Gegenstand hervorgehenden Zweifel zu beseitigen; so ertheilen Wir zu diesem Zwecke folgende vorläufige Vorschriften, mit dem Vorbehalt, solche nach Maaßgabe des künftigen allgemeinen Gesetzes zu ergänzen und abzuändern.
Verbesserung der Gemeine-Verwaltung der Juden.
§1. Die Judenschaft jedes Ortes bildet, wie bisher, eine vom Staate geduldete Religionsgesellschaft, welcher aber in Beziehung auf ihre Vermögens-Angelegenheiten die Rechte einer Korporation beigelegt werden. Wenn bisher die Judenschaften mehrerer Orte zu einer Synagoge[3] vereinigt waren, so soll diese Vereinigung auch Hinsichts der Korporations-Angelegenheiten fortdauern.
§2. Der Korporations-Verband bezieht sich nur auf die inneren Verhältnisse der Synagogen-Gemeinen (§ 20. Tit. 2. und §13. seq. Tit. 6. Th. II. des Allgemeinen Landrechts)[4] und auf diejenigen Gegenstände, welche diese Verordnung als Korporations-Angelegenheiten ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bürgerlichen Angelegenheiten findet zwischen den Mitgliedern der Judenschaften kein solcher Verband statt, sie werden vielmehr in dieser Beziehung als Theilnehmer ihrer Ortsgemeinen[5] nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnungen beurtheilt.
§3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte seinen Wohnsitz hat, gehört zur Korporation.
§4. Stimmfähig in dieser Korporation, Hinsichts ihrer §2. bezeichneten Angelegenheiten, sind alle diejenigen männlichen volljährigen und unbescholtenen Juden, welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig betreiben, oder sich außerdem selbstständig und ohne fremde Unterstützung ernähren.
§5. Die stimmfähigen Mitglieder der Korporation sollen in Gegenwart und unter Aufsicht eines Regierungs-Kommissarius[6] eine Anzahl von Repräsentanten, und diese wiederum in gleicher Art die Verwaltungsbeamten wählen, welche von der Regierung bestätigt werden, und ihr Amt unentgeldlich zu verwalten haben.
§6. Die Bestimmungen über die Zahl der Repräsentanten, der Verwaltungsbeamten[7] und über die Dauer ihrer Verwaltung, soll das Statut jeder Korporation enthalten, welches die Regierung nach Vernehmung der Repräsentanten zu entwerfen und der Ober-Präsident[8] zu bestätigen hat. Für die erste Wahl bleibt die Bestimmung wegen der Anzahl der Repräsentanten und Verwaltungs-Beamten der Regierung vorbehalten.
§7. Die Rechte und Pflichten der Repräsentanten und der Verwaltungsbehörden[9] gegen einander, gegen die Korporation und gegen dritte Personen sind nach den Vorschriften zu beurteilen, welche die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831[10] über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten enthält.
§8. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Korporation steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Regierung oder ihres Kommissarius, ohne ihre Genehmigung dürfen keine Schulden aufgenommen, keine Grundstücke erworben oder veräußert, und keine neue [sic] Abgaben eingeführt werden. Sie hat das Recht und die Verpflichtung, die Verwaltung durch Kommissarien unter Zuziehung der Repräsentanten revidiren zu lassen, den Beschwerden der Letzteren über die Verwaltung abzuhelfen und darauf zu halten, daß die Rechnungslegung an die Repräsentanten regelmäßig erfolge.
Sorge der Korporationen für den Schul- und Religions-Unterricht der jüdischen Kinder.
§9. Die jüdischen Korporationen, und insbesondere ihre Verwaltungsbehörden, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es keinem schulfähigen Kinde – vom 7ten bis zum zurückgelegten 14ten Lebensjahre – an dem gehörigen Schulunterricht fehle. Sie sind dafür verantwortlich, dass alle Kinder, mithin sowohl Knaben als Mädchen, in diesem Alter die öffentlichen Schulen vorschriftsmäßig besuchen, und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungsstücke, das Schulgeld und die sonstigen Schulbedürfnisse aus den etwa dafür bestehenden besonderen Fonds, in deren Ermangelung aber aus dem Korporationsvermögen zu gewähren.
§10. Unter öffentlichen Schulen werden sowohl die christlichen, als die mit Genehmigung des Staats nach einem bestimmten Lehrplane eingerichteten und mit vollständig qualificirten und durch die Regierung bestätigten jüdischen Lehrern besetzten jüdischen Schulen verstanden. Jedoch kann der Privatunterricht der Kinder, mit ausdrücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern ausnahmsweise gestattet werden.
§11. Für den besonderen Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen, bleibt jeder Gemeinde vorbehalten. Jedoch sollen auch als Religionslehrer nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die Erlaubnis erhalten haben.
§12. Die Lehrsprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdischen Schulen ist die Deutsche.
§13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Verwaltungsbehörden der Korporationen dafür zu sorgen und sind dafür verantwortlich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe erlerne, oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höhern Berufe widme, und daß keiner derselben zu einem Handel oder Gewersbetrieb im Umherziehen gebraucht werde. Dieser Verbindlichkeit sollen sie durch die mit den Vätern oder mit den Vormündern zu treffenden Verabredungen zu genügen suchen, wenn aber durch diese der Zweck nicht zu erreichen ist, so haben sie sich an den Kreis-Landrath zu wenden, welcher die Väter oder Vormünder (letztere unter Vernehmung mit der obervormundschaftlichen Behörde) anhalten soll, die Knaben einer Wissenschaft oder Kunst, oder dem Landbau, oder einer nützlichen Handarbeit, oder der Fabrikation oder einem bestimmten Handwerke, oder dem Handel von festen Verkaufsplätzen aus zu bestimmen. (§ 18.)
Militair-Dienstverpflichtung der Juden.
§14. Mit dem Vorbehalt, die allgemeine Militairpflichtigkeit der Posenschen Juden in Zukunft eben so, wie in den andern Provinzen der Monarchie anzuordnen, soll auf die Dauer des durch die gegenwärtige Verordnung begründeten provisorischen Zustandes den dazu moralisch und körperlich geeigneten Juden gestattet sein, innerhalb ihres militairpflichtigen Alters freiwillig in den Militairdienst zu treten. – Durch den wirklichen Eintritt wird sowohl der Eintretende selbst, als dessen Vater von Erlegung des Rekrutengeldes befreit. Die Väter nicht eintretender Söhne sind dasselbe auch ferner zu erlegen verbunden. Wegen der in Beziehung auf die Erhebung und Berechnung des Rekrutengeldes zu treffenden Einrichtung hat Unser Finanz-Ministerium die erforderlichen Verfügungen zu erlassen.
Verheirathung der Juden.
§15. Die Ehe eines Juden mit einer Ausländerin ist nur in dem Falle zulässig, wenn die letztere ein eigenthümliches Vermögen von wenigstens 500 Thalern in die Ehe bringt. – Dispensationen in einzelnen dringenden Fällen sind bei dem Ober-Präsidenten der Provinz nachzusuchen. – An die Stelle der nach dem allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 1. § 136.[11] zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung tritt bei den Ehen der Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes; und an die Stelle des im § 138. daselbst verordneten Aufgebots,[12] die Bekanntmachung in der Synagoge.
Naturalisation der dazu geeigneten Juden.
§16. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß die Korporationsangelegenheiten in der oben vorgeschriebenen Art spätestens binnen 6 Monaten nach Publikation dieser Verordnung geordnet werden. Sobald dies geschehen ist, und die Verwaltungsbehörden mit Zustimmung der Repräsentanten, Namens der Korporation, die Erklärung abgegeben haben, daß sie für die Erfüllung der hier vorgeschriebenen Bedingungen haften wollen, sollen diejenigen jüdischen Hausväter und einzelne Personen, welche sich den nachstehenden Vorschriften gemäß dazu eignen, unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen naturalisiert werden.
§17. Allgemeine Erfordernisse der Naturalisation sind: 1) völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels, 2) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Angelegenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen und dergleichen ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen. Von diesem Erforderniß darf jedoch der Oberpräsident auf Antrag der Regierung dispensiren, 3) die Annahme eines bestimmten Familiennamens. –
§18. Unter diesen Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturalisirten Juden aufgenommen werden, Diejenigen, welche den Nachweis führen: 1) daß sie seit dem 1sten Juni 1815 ihren beständigen Wohnsitz in der Provinz Posen gehabt, oder zu ihrer späteren Niederlassung die ausdrückliche Genehmigung des Staats erhalten haben; 2) daß sie entweder einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können, oder ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert, oder in einer Stadt ein namhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Thalern an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen, oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Thalern eigenthümlich gehört, oder daß sie durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben.
§19. Diejenigen, welche diesen Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchen sie wohnen, mit vorläufigen Naturalisations-Patenten versehen werden, in welchen auf die gegenwärtige Verordnung und die ihnen darin verliehenen Rechte, so wie auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen Bezug zu nehmen ist.
§20. Die solchergestalt naturalisirten Juden können, unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften, in Städten und auf dem platten Lande innerhalb der Provinz sich niederlassen, Grundstücke jeder Art erwerben, und alle erlaubte Gewerbe treiben; sie sind, mit Vorbehalt des nach §14. zu entrichtenden Rekrutengeldes, besondere Abgaben weder an die Staatskasse, noch zu den Kämmereien zu bezahlen verbunden, dagegen aber verpflichtet, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeine ihres Wohnortes obliegende Verbindlichkeiten, vor der Hand mit der in Hinsicht der Militairpflichtigkeit §14. festgesetzten Ausnahme, zu erfüllen, und mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten, wie andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der besonderen Vorschriften, welche die Gesetze wegen solcher Handlungen und Geschäfte, worauf die Verschiedenheit ihrer Religions-Begriffe von Einfluß ist, namentlich Th. I. Tit. 10. §§ 317 bis 351. der Gerichtsordnung,[13] wegen der Eidesleistungen, Th. I. Tit. 10. §352. der Gerichtsordnung und §335. No. 7. und §357. No. 8. der Kriminalordnung,[14] wegen der abzulegenden Zeugnisse und Zeugeneide, so wie Th. II. Lit. 8. §§ 989 und 990. des allgemeinen Landrechts,[15] wegen Präsentation der Wechsel an Sabbathen und Festtagen, enthalten, sind sie in Hinsicht ihrer privatrechtlichen Verhältnisse nach den allgemeinen Gesetzen gleich den christlichen Einwohnern zu behandeln, und nur folgenden Beschränkungen unterworfen: a) zu Staatsämtern und zu den Stellen der Magistratsdirigenten sind dieselben nicht wahlfähig, eben so wenig b) zu der Function der Deputirten auf den Kreistagen, Kommunal- und Provinzial-Landtagen. c) Wenn sie Rittergüter erwerben, werden einstweilen die mit dem Besitz verbundenen Ehrenrechte von der Staatsbehörde ausgeübt, doch bleiben sie die damit verbundenen Lasten zu tragen verbunden. d) In eine andere Provinz Unseres Reiches ihren Wohnsitz zu verlegen, sind sie nur mit Genehmigung unseres Ministers des Innern berechtigt und verpflichtet, sich vorher mit der Korporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheiles an den Korporations-Verpflichtungen durch Einigung mit dem Korporations-Vorstande, oder, wenn eine solche nicht zu bewirken ist, nach der Festsetzung der Regierung sich abzufinden.
Rechtsverhältnisse der noch nicht zur Naturalisation geeigneten Juden.
§21. Diejenigen jüdischen Einwohner Unserer Provinz Posen, welche sich zur Erlangung der, der gedachten naturalisirten Klasse verliehenen Rechte noch nicht eignen, sollen von der Verwaltungsbehörde jeder Korporation sorgfältig und zwar familienweise nach einem von dem Oberpräsidenten zu bestimmenden Schema, verzeichnet werden. Die Verzeichnisse werden dem Landrathe des Kreises zur Prüfung vorgelegt, von demselben demnächst bescheinigt, und bei der Ortspolizeibehörde aufbewahrt. Alle Jahre erfolgt eine Revision und Bescheinigung dieser Verzeichnisse.
§22. Auf den Grund derselben wird von der Ortspolizeibehörde jedem Familienvater ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Zertifikat ertheilt. Dieses soll die Namen der sämmtlichen Mitglieder der Familie enthalten, und nach der jährlichen Revision mit einem Visa[16] versehen oder berichtigt werden. –
§23. Solche Zertifikate sollen nur denjenigen Familienvätern und einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden ertheilt werden, welche den Nachweis führen können, daß sie sich seit dem 1. Juni 1815 beständig in der Provinz befunden haben, oder daß ihnen der Aufenthalt in derselben späterhin ausdrücklich gestattet worden. –
§24. Die durch solche Zertifikate nicht legitimirten Juden werden als fremde betrachtet, und nach ihrer Heimath zurückgewiesen; die Rückkehr aber soll ihnen bei einer Strafe von 50 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt werden. Denjenigen Juden, welche sich seit dem 1. Juni 1815 ohne ausdrückliche Erlaubniß in der Provinz angesiedelt und einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne darin gewonnen haben und in ihre Heimath nicht zurückgewiesen werden können, soll der Oberpräsident die Aufnahme und das Zertifikat zu bewilligen befugt sein.
§25. Alle noch nicht naturaliſirten jedoch ferner zu duldenden und mit Zertifikaten zu versehenden Juden sind außer den §20. ausgerückten Beschränkungen, welchen auch die naturalisirten unterliegen, noch folgenden unterworfen: a) Vor zurückgelegtem 24sten Jahre ist den nicht naturalisirten Juden die Schließung einer Ehe, wenn nicht der Oberpräsident in dringenden Fällen dazu besondere Erlaubniß ertheilt hat, nicht zu gestatten. – b) Sie sollen ihren Wohnsitz in der Regel und mit Ausnahme der weiter unten unter d angegebenen Fällen, nur in Städten nehmen, ohne jedoch auf die zeitherigen Judenreviere beschränkt zu sein. Zu Gewinnung des städtischen Bürgerrechts sind sie aber nicht fähig. – c) Sie sind von dem Handel mit kaufmännischen Rechten ausgeschlossen; das Schankgewerbe darf ihnen nur auf den Grund eines besonderen Gutachtens der Ortsbehörde hinsichts ihrer persönlichen Qualification von der Regierung gestattet werden. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt. Der Betrieb aller andern an sich erlaubten stehenden Gewerbe dagegen darf ihnen unter den allgemeinen gewerbepolizeilichen Bestimmungen nicht versagt werden. – d) Auf dem Lande dürfen solche Juden nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesitzern als Dienstboten, oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirthschaftlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Lande ist ihnen ganz untersagt. – e) Die Annahme christlicher Lehrlinge, Gesellen und Dienstboten ist ihnen nicht gestattet. – f) Darlehnsgeschäfte dürfen diese Juden nur gegen gerichtlich aufgenommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit abschließen. – g) Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit. –
§26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen diese Juden eines Trauscheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kostenfrei ertheilt werden soll, sobald sie sich wegen Erreichung des Alters von 24 Jahren, oder wegen der vom Oberpräsidenten erhaltenen Dispensation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin ist, das derselben eigenthümliche Vermögen von 500 Thalern bescheinigen und die Fähigkeit und Mittel nachweisen, durch den Betrieb eines gesetzlich erlaubten Gewerbes oder durch hinreichendes eigenthümliches Vermögen den Unterhalt einer Familie zu sichern. Die Vorsteher der Korporationen sind verpflichtet, darauf zu halten, daß diesen Vorschriften genügt werde.
§27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Geschäfte und Verhältnisse werden auch die nicht naturalisirten Juden nach denselben Grundsätzen, wie die christlichen Einwohner behandelt, und alle wegen dieses Gegenstandes ergangene frühere Verordnungen hiermit aufgehoben.
§28. Die geduldeten Juden können Naturalisationspatente erhalten, sobald sie die §§ 17 und 18. vorgeschriebene Qualification nachweisen.
Instruction
§29. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Regierungen und Polizeibehörden bei Ausführung der vorstehenden Anordnungen bleiben einer besondern Instruction vorbehalten.
Fremde Juden.
§30. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Das Verfahren gegen dieselben bestimmen die ertheilten oder noch zu ertheilenden polizeilichen Vorschriften.
Nach obigen Vorschriften haben Unsere Behörden und sämmtliche Unterthanen so lange, bis durch ein allgemeines Gesetz oder sonst ein Anderes bestimmt worden, sich gehorsamst zu achten.
Gegeben Berlin den 1. Juni 1833
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Freiherr v. Altenstein.[17] v. Schuckmann.[18] Graf v. Lottum.[19] Graf v. Bernstorff.[20] Maassen.[21] Freiherr v. Brenn.[22] v. Kamptz.[23] Mühler.[24] Ancillon.[25]
Für den Kriegs-Minister im Allerhöchsten Auftrage v. Witzleben.[26]
[1] Albert A. Bruer: Geschichte der Juden in Preußen 1750-1820, Frankfurt a. M./New York 1991, s. 318-327.
[2] Sophia Kemlein: Żydzi w Wielkim Księstwie Poznańskim 1815-1848. Przeobrażenia w łonie żydostwa polskiego pod panowaniem pruskim, Poznań 2001, passim.
[3] Tu w znaczeniu: gmina żydowska.
[4] Przepisy te określają zasady funkcjonowania stowarzyszeń jako podmiotów prawa.
[5] Jako „gminy lokalne” należy tu rozumieć gminy miejskie i gminy wiejskie, nie zaś gminy żydowskie (kahały).
[6] Bliżej niesprecyzowany urzędnik rejencji.
[7] Trochę mylące jest nazewnictwo władz gminy żydowskiej wprowadzone w Wielkim Księstwie Poznańskim w 1833 i obowiązujące do 1847 roku. Członkowie zarządu gminy, zwani wcześniej starszyzną lub parnasami, nazywali się w tym czasie oficjalnie „urzędnikami administracyjnymi”, zaś wybierający ich Żydzi, wcześniej zwani np. elektorami, byli oficjalnie „reprezentantami” gminy.
[8] Urząd nadprezydenta prowincji wprowadzony został w latach reform 1807-1813. W zamierzeniu miał być on pośrednikiem między interesami państwowymi a interesami stanów w danej prowincji.
[9] Adekwatnie do określenia „urzędnicy administracyjni” na parnasów można przetłumaczyć „władze administracyjne” po prostu jako starszyznę.
[10] Ordynacja miejska z 19 listopada 1808 roku była pruską ustawą, która regulowała kwestie komunalne takie jak: prawo miejskie, wybory i kompetencje władz samorządowych, finanse miejskie. Zaktualizowana ordynacja miejska uchwalona została 17 marca 1831 roku.
[11] Przepis ten stanowił, że uroczystość zaślubin musi być przeprowadzona przez kapłana.
[12] Przepis ten stanowił, że uroczystość zaślubin musi być poprzedzona zapowiedziami. Następny paragraf (§ 139) precyzował, że zapowiedzi winny odbyć się w parafiach obydwu zaręczonych.
[13] Przepisy te dotyczyły zasad składania przysięgi przez Żydów.
[14] Przepisy te dotyczyły braku obowiązku składania przysięgi przez Żydów w procesach kryminalnych, w których groziły wysokie kary.
[15] Przepisy te dotyczyły braku obowiązku przyjmowania przez Żydów weksli w szabat i żydowskie święta.
[16] Określenie „Visa” oznacza adnotację urzędową.
[17] Karl vom Stein zum Altenstein (1770-1840) był ministrem kultu, szkolnictwa i zdrowia Prus w latach 1817-1838.
[18] Friedrich von Schuckmann (1755-1834) był ministrem spraw wewnętrznych Prus w latach 1810-1834, w ostatnich latach wspólnie z Gustavem von Brennem (zob. przypis 71).
[19] Carl Friedrich Heinrich von Wylich und Lottum (1767-1841) pełnił od 1817 roku wiele funkcji ministerialnych w rządzie Prus.
[20] Zapewne chodzi tutaj o Christiana Günthera von Bernstorffa (1769-1835), dyplomatę i pruskiego ministra spraw zagranicznych w latach 1818-1832, który do śmierci należał do zaufanych współpracowników króla Prus.
[21] Karl Georg Maaßen (1769-1834) był ministrem finansów Prus w latach 1830-1834.
[22] Gustav von Brenn (1772-1838) był ministrem spraw wewnętrznych Prus w latach 1830-1837, częściowo wspólnie z Friedrichem von Schuckmannem (zob. przypis 67).
[23] Karl Albert von Kamptz (1769-1849) pełnił od 1817 roku różne istotne funkcje w ministerstwach Prus.
[24] Heinrich Gottlob von Mühler (1780-1857) był ministrem sprawiedliwości Prus w latach 1832-1844.
[25] Jean Pierre Frédéric Ancillon (1767-1837) był ministrem spraw zagranicznych Prus w latach 1832-1837.
[26] Job von Witzleben (1783-1837) był ministerm wojny Prus w latach 1833-1835.